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Dr.Wieser

Steuerinformationen für Studierende

Freibetrag zurückholen!

Für Eltern kann das Studium der Kinder durchaus eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende universitäre Ausbildungsmöglichkeit gegeben ist. Diese außergewöhnliche Belastung ist mit einem Pauschalbetrag von 110 Euro pro Monat (1320 Euro pro Jahr) festgelegt, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Mehraufwand. Dieser Pauschalbetrag kann ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden.

Für die Beurteilung des Einzugsgebietes hat das Finanzministerium per Verordnung die Details festgelegt: Bei einer Entfernung von mehr als 80 km steht der Freibetrag in jedem Fall zu. Ist die Entfernung kürzer, muss die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde betragen oder die tägliche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) nicht zumutbar. Alle für den Studienort Klagenfurt zumutbaren Gemeinden sind in § 7 der »Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992« aufgelistet und können auf unten angeführter Webseite nachgeschlagen werden.

Außerdem ist zu beachten, dass keine Zwangsläufigkeit vorliegt und somit kein Anspruch besteht, wenn eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nicht wahrgenommen wird, obwohl Lehrinhalte und Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Klagenfurterin in Graz ABW studiert.

§ 7. »Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992«

Von den angeführten Gemeinden ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Klagenfurt zeitlich noch zumutbar:

Althofen, Bleiburg, Brückl, Ebental, Eberndorf, Eberstein, Feistritz im Rosental, Feldkirchen in Kärnten, Ferlach, Finkenstein, Frauenstein, Friesach, Gallizien, Glanegg, Grafenstein, Griffen, Kappel am Krappfeld, Keutschach am See, Klein Sankt Paul, Köttmannsdorf, Krumpendorf am Wörthersee, Ludmannsdorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Micheldorf, Moosburg, Poggersdorf, Pörtschach am Wörther See, St. Georgen am Längsee, St. Paul im Lavanttal, St. Veit an der Glan, Schiefling am See, Sittersdorf, Steindorf am Ossiachersee, Velden am Wörther See, Villach, Völkermarkt.

Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nachdem Studienförderungsgesetz (pdf)




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